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Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Beliehene.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
In der Angabe zu § 20 wird das Wort „Beliehener“ durch das Wort „Beliehene“ ersetzt.
In der Angabe zu Abschnitt 3 und in der Angabe zu § 26 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert“ und die Wörter „zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert“ ersetzt.
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist,“ eingefügt.
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Absatz 4 werden die Wörter „und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Wörter „Vermessungsingenieure und“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Notare“ durch die Wörter „Notarinnen und Notare“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch jedermann“ gestrichen.
§ 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat“ durch die Wörter „Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 4 werden nach dem Wort „Stellt“ die Wörter „eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Beteiligte sind auch diejenigen, deren Flurstücke vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt sind.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verhandlung über den Grenzverlauf führt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, die oder der die Katastervermessung durchgeführt hat, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder deren oder dessen beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter.“
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Notarinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
Die §§ 20 bis 23 werden wie folgt gefasst:
„§ 20 Beliehene
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihr Amt persönlich auszuüben sowie ihre Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Sie sind berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf ihrem Amtsschild zu führen.
Klagen gegen Verwaltungsakte oder deren Ablehnung oder Unterlassung sind gegen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten, die oder der sie erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken. § 21 Bestellung, Erlöschen des Amtes
Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens zwei Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist,
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
nicht in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
den Amtseid leistet.
Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch
Entlassung auf eigenen Antrag,
Amtsenthebung,
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen,
Widerruf der Bestellung oder
Tod.
Die obere Vermessungsbehörde enthebt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes, wenn
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
sie oder er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
sie oder er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist, oder
für sie oder für ihn eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden ist.
Die obere Vermessungsbehörde kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes entheben, wenn sie oder er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.
Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.
Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist. Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen. Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht.
Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse diese Belange überwiegt.
Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. § 22 Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.
Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.
Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet.
Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn
ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie
die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient.
Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen. § 23 Haftung, Versicherung
Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner.
Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.
Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteilung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ und nach dem Wort „Fortschritt“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsakte“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsbescheide“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 4 werden die Wörter „der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen“ durch die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Amt“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ und nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die oder der schuldhaft die Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen.“ bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. bbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Berechnung der Geldbuße ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und die zweite Beamtenbeisitzerin oder der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsausübung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsräume“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
In Satz 3 werden vor den Wörtern „dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die ihre oder seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen.“ bb) Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem“ ersetzt.
§ 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 8 werden die Wörter „und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über a) den Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen,
ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides,
die Geschäftsstelle und die Zweigstelle, einschließlich der Voraussetzungen für deren Einrichtung,
Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren,
Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 22 Absatz 3,
die abzuschließende Versicherung nach § 23 Absatz 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme,
Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten sowie eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreterinnen und Vertreter,
die Aufhebung der Bestellung,
die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,
den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen,
die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte,
das Erlöschen des Amtes, den Widerruf der Bestellung sowie die Amtsenthebung.“
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
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