Art. 21 SN-5345Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den…
Art. 9 Abs. 3 SN-5366Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Greiz, den 31. Mai 1994 Für den Freistaat Sachsen Heinz Eggert…
Art. 5 SN-5362Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch…