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Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.
§ 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Barrierefreiheit Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation…
1Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz bleibt unberührt. 2Die Behörden sollen bei der Einführung der elektronischen Verwaltung ab dem Zeitpunkt des…
§ 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 14 ersetzt: „§ 9 Barrierefreiheit Elektronische Akten sowie Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung…
Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen…
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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