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§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMUL) vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt gefasst: „2. die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG,
die Erstellung des Dienstzeugnisses nach § 94 SächsBG,
die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), in der jeweils geltenden Fassung,“.
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