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Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut der Ernennungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, der Sächsischen Altersgrenzenverordnung, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Trennungsgeldverordnung und der Generationenfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Lehramtsprüfungsordnung II in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung und der Sächsischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten, der Naturschutzbeiratsverordnung und der Naturschutzdienstverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut der Verordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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