Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), wird wie folgt geändert: Die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für Anlagen oder eine Mehrzahl von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Bei der Anwendung der Störfall-Verordnung nach Satz 1 gelten die §§ 17, 20 Abs. 1a, §§ 24, 25, 29a, 30, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG entsprechend.“
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und“ durch die Worte „des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung, sowie“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4 Anwendung der Störfall-Verordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Betriebsbereiche
Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden. Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.
Der bisherige § 4 wird § 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.