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Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Immissionsschutzbehörde.“
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch…
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch…
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und“ durch die Worte „des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.