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Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Regierungspräsidien“ wird durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Das Wort „höhere“ wird durch das Wort „obere“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ sowie die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413)“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, so kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektionen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen. Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,
die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder
die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet. Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. e) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt. f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.“
In § 3 Satz 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.