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Nach § 5 der in Absatz 2 aufgeführten Verordnungen des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung von Naturschutzgebieten wird jeweils folgender § 5 a eingefügt: Die in §§ 4 und 5 festgelegten Verbote und Maßgaben gelten nicht für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
Die Änderung gemäß Absatz 1 betrifft folgende Verordnungen:
-->Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am alten Floßgraben“ --> vom 25. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1076)
-->Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Weidenteich“ --> vom 24. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 976)
-->Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Callenberg Nord II“ --> vom 7. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1356)
-->Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Aschbachtal“ --> vom 22. Februar 1995 (SächsABl. S. 321).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.