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Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“ vom 26. November 1999 (SächsABl. S. 1117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1142), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass a) Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
das Pferchen auf Grünland verboten ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass a) Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
die Lagerung und der Einsatz von Bioziden verboten sind; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;“
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu Nummern 4 bis 8.
§ 5a wird gestrichen.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b auf Grünland pfercht;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Biozide lagert oder einsetzt oder
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung durchführt.
Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
„§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.