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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Grünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln oder aufzuforsten;
das Gewässer zu verunreinigen sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
die Böschungen beziehungsweise das Becken zu betreten;
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Hunde frei laufen zu lassen;
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufzustellen oder anzubringen;
Veranstaltungen jedweder Art durchzuführen;
jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
im Schutzgebiet mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der jeweils geltenden Fassung zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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