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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen oder andere Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;
Abwässer in das Gebiet einzuleiten;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Dauergrünland umzubrechen;
Wald umzuwandeln;
Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;
öffentliche Veranstaltungen durchzuführen;
außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren;
abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten;
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchzuführen;
Chemikalien oder andere Stoffe auszubringen, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG entsprechen;
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
Feuer anzuzünden beziehungsweise zu unterhalten.
In den aktuellen Prozessschutzflächen nach § 2 Abs. 5 ist es über die in Absatz 2 genannten Verbote hinaus verboten:
die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Pilze, Beeren oder Früchte zu sammeln;
Gewässerufer zu betreten und in Gewässern zu baden;
auf den Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie zu reiten;
Wege und Straßen auszubauen;
Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art auszubringen;
entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) zu unterhalten oder wiederherzustellen.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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