Gesetze
Gesetz wird geladen …
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
Veränderungen an Gewässern oder Gräben vorzunehmen, die den Zu- und Ablauf des Wassers verändern können;
Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Hunde frei laufen zu lassen oder Lärm zu verursachen, der den Naturgenuss beeinträchtigen kann;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
Plakate oder Werbetafeln aufzustellen oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anzubringen;
das Naturschutzgebiet außerhalb der markierten Wege zu betreten;
auf Flächen außerhalb des Tieftalweges, des Lößnitzer Weges und des Dreibrückenweges zu reiten, Langlaufloipen anzulegen, Ski zu laufen, Rad oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren;
Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen;
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
gebietsfremde Baumarten, wie Spitzahorn, Lärche oder Roteiche, einzubringen;
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 6.
Welche und warum — mit Abonnement