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Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 innerhalb des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
die Fällung von stehendem Totholz und die Entnahme von liegendem Totholz in den Buchenaltbeständen der Abteilungen 632, 633, 637, 829 und 830.
Die Erlaubnis wird durch einen nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.