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Zulässig sind:
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft; § 4 Abs. 2 Nrn. 5, 11, 14 und 15 bleiben unberührt;
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Anlage von Hochsitzen und das Aufstellen von Kanzeln der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen sind;
Beobachtungen und Untersuchungen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder der von diesen Behörden beauftragten Dritten;
die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
die Unterhaltung der rechtmäßig vorhandenen Waldwege in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang einschließlich von Maßnahmen der Verkehrssicherung;
das Befahren der von der Kreisstraße 9315 abgehenden Zufahrt zur Gaststätte „Prinzenhöhle“ im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Gaststätte;
das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Telekommunikationskabeln im Bereich der unter Nr. 6 genannten Gaststättenzufahrt als Grundlage der Bewirtschaftung dieser Gaststätte mit der Maßgabe, dass diese Arbeiten der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind;
Vermessungsarbeiten nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind;
die Unterhaltung der Fließgewässer unter Maßgabe des Schutzzwecks; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 5 bleiben unberührt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der…
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung der sonstigen im Naturschutzgebiet vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Wege sowie aller Anlagen der…
die sonstige, dem Schutzzweck entsprechende, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der…
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 6.
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