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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder vorhandene ausbaut;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 SächsWG und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer schädigt oder verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Gewässer verunreinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünlandflächen umbricht oder ackerbaulich nutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden lässt, pfercht oder durchtreibt oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen verursacht;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen betritt, auf diesen Flächen reitet oder Rad fährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19a Gewässer betritt, in ihnen badet und auf Gewässern Schlittschuh läuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege fährt oder sie abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 unter Nr. 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise aussetzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit unter Nr. 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde ankert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG startet oder landet, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 zeltet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufbringt oder aufzeichnet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden oder Wachstumsregulatoren durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
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