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Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der in die Randzone einbezogenen Flurstücke oder Flurstücksteile haben das dort bereits bestehende Grünland als Dauergründland zu erhalten und entsprechend zu bewirtschaften. Soweit in der Randzone noch Ackerland besteht, ist dieses innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Ansaat geeigneter Saatgutmischungen in Dauergrünland umzuwandeln und entsprechend Satz 1 zu erhalten und zu bewirtschaften. Auf den Flächen der Randzone ist das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 nicht entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 außer Kraft gesetzt.
Zur Erhaltung der mageren und extensiv genutzten Frischwiesengesellschaften ist eine regelmäßige Mahd mit Staffelung des Mahdbeginns und der Mahddurchgänge entsprechend der Trophie und Zusammensetzung der Wiesengesellschaften durchzuführen.
Bei der Beweidung der bisher beweideten Flurstücke sind der Vordere Aubach und seine von Gehölzen bestandenen Uferbereiche durch Auskopplung vor der Einwirkung von Weidetieren zu schützen. Der Abstand zwischen Ufergehölzen und Koppelzaun muss mindestens einen Meter betragen.
Ein Teil der auf den Flurstücken 156/1, 161, und 173 der Gemarkung Lenkersdorf vorhandenen Fichtenaufforstungen ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung schrittweise in naturnahe Frischwiesengesellschaften umzuwandeln, welche durch angepasste Pflege- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erhalten sind. Die betroffenen Flächen sind in der thematischen Karte Waldumwandlung/Waldumbau des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 2 730 dargestellt, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.
Zur Entwicklung altholzreicher Feldgehölzinseln mit naturnaher Zusammensetzung sollen Teile der auf den Flurstücken 156/1, 161, 167/2, 173, 181 und 188 der Gemarkung Lenkersdorf nicht standortgerechten Fichtenbestände zu naturnahen Laubmischgehölzen umgebaut werden, soweit sie nicht zu Bergwiesen umzuwandeln sind. Die betroffenen Flächen sind in der unter Absatz 4 genannten thematischen Karte dargestellt. In bestehenden oder nach Satz 1 umgebauten Laubmischgehölzen soll liegendes und stehendes Totholz im Kreislauf der Natur verbleiben.
Zur Verbesserung der Erkennbarkeit der Grenze zwischen dem Naturschutzgebiet und seiner Umgebung sollen im Randbereich des Naturschutzgebiets an geeigneten Stellen Heckenriegel, Einzelgehölze oder Gehölzgruppen gepflanzt werden.
Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.
Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und…
1.1 Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der…
für die bisher intensiv genutzten randlich gelegenen Wiesen westlich des Langen Holzes einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine…
die naturnahe Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
der Erhalt und die Vergrößerung von Uferwiesen und Offenflächen, insbesondere trockenwarmer Standorte (auch auf beziehungsweise an Waldwegen);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.