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Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.„
In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag „163,71 Mio. Euro“ durch den Betrag „171,11 Mio. Euro“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt neu gefasst: „§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“
In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag 145,96 Mio. Euro“.
In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „171,11 Mio Euro“ durch die Angabe „180,84 Mio Euro“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „511 290 Euro“.
Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „Fernsehgebührenaufkommen“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.