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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8a gestrichen.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
§ 8a wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.