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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 6 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 7 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 b des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 28 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
§ 33 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.“
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