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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, geändert durch den Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Februar bis 1. März 1994, wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: „ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)“ .
Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 32 Konkursunfähigkeit“ ersetzt durch „§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens“.
In § 5 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt gestrichen und folgender Satzteil angefügt: „und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, und die Worte „zum Rassenhaß aufstacheln oder“ werden gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
Absatz 6 wird gestrichen.
In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 18 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag“.
§ 29 wird wie folgt gefaßt: „§ 29 Finanzierung Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge.“
In § 31 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“.
§ 32 wird wie folgt gefaßt: „§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.“
§ 33 wird gestrichen.
Der bisherige § 34 wird § 33 und wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag.
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 3“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ Rundfunkstaatsvertrag.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.