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Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln. Sie darf einen Höchstbetrag von 200 Euro nicht überschreiten.
Mit der Pauschale sind alle notwendigen Aufwendungen, die den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten.
Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gemäß § 2 Absatz 4.
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für…
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für…
Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und Schulungsausgaben für die…
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme…
1Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Abschnitt 8…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.