§ 26 DSchG SL 2018
1Die Oberste Denkmalbehörde kann zur Unterstützung und Beratung der Denkmalbehörden Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Bestellung soll für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.
Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere
die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können - wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen und Erdbewegungen - und die Unterrichtung der Denkmalbehörden darüber,
die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 16 Absatz 1),
die Unterstützung des Landesdenkmalamtes bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.
1Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. 2Sie unterstehen den Weisungen der Denkmalbehörden. 3Sie sind Beauftragte im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes.
1Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften