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Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Fachbehörden stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.
Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Fachbehörden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgelegt werden.
Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren…
1Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. 2Sie unterstehen den Weisungen der Denkmalbehörden. 3Sie sind Beauftragte im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5…
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für…
Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.
Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.