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§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt gefasst: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden keine Anwendung die Artikel 9 bis 21, 23 und 24 Absatz 3, Artikel 25…
Soweit die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1…
keine entsprechende Anwendung: die Artikel 9 bis 21, 23, 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, 30, 33 bis 36, 44 bis 46, 48, 49, 58 sowie 77 der…
Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist § 4 G 10 entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem…
„Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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