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§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst: „Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), die in Zuwendungsverfahren nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems ‚Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung‘ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen.“
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes…
Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S.…
In Zuwendungsverfahren nach § 44 in Verbindung mit § 23 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische…
Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist…
Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. Sie wird durch den Staatsbetrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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