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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst: „§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
Die Angabe zu § 29b wird wie folgt gefasst: „§ 29b Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz“.
Nach der Angabe zu § 29d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „bis zum 30. November 2017“ eingefügt.
Absatz 6 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Zweigstellen nach § 3 Absatz 1 und 6 sind“ durch die Wörter „Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.“
§ 5b wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
In Satz 1 werden die Wörter „In der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.“
In § 14 Nummer 4 wird die Angabe „GeschmMG“ durch die Wörter „des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 29a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“. bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt. dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“. ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“. ff) In dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „RDG,“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“ ersetzt.
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“. ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“.
§ 29b wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173)“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „[GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193]“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739]“ ersetzt.
Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:
„§ 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“
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