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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die durch die Verordnung vom 25. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zuständigkeit der Zweigstellen Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.