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Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gewährten Mittel direkt zu.
Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
Zuführungen in Höhe von 342 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2015,
Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Zuführungen in Höhe von 22 790 850 Euro im Haushaltsjahr 2017,
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.
Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden. Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.
Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.
Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.
Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds nach Absatz 1 und 2 zufließenden Mittel über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Verpflichtungen begründen.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000…
Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen…
Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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