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Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 7e Absatz 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Durchführung des GAP-Strategieplans (zu § 3b Absatz 4 Satz 1 des Weingesetzes und § 3 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L 946 vom 26.3.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ durch die Wörter „58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 58 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes.“
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen“ durch die Wörter „Die Angabe „Classic“ darf“ ersetzt.
In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.