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Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), die durch die Verordnung vom 9. August 2016 (SächsGVBl. S. 337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 vom 12. März 2019 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41, L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273“ ersetzt.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 917),“ die Wörter „ das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“ eingefügt und die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199)“ ersetzt.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte und ermächtigte Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus
den Begleitdokumenten nach Kapitel IV,
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 31,
der Bestandsmeldung nach Artikel 32 und
der Erntemeldung nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführt.“ b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 4“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Ernte, Erzeugung“ durch das Wort „Erntemengen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ durch die Wörter „Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ durch die Wörter „Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273“ ersetzt.
In § 18 Absatz 3 werden das Wort „Betreibung“ durch das Wort „Beitreibung“ und die Wörter „das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a Schutzgemeinschaft (zu § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes) Für das Anbaugebiet und für das Landweingebiet erkennt die zuständige Behörde auf Antrag eine Organisation zur Verwaltung der herkunftsgeschützten Weinnamen
geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sachsen“ und
geschützte geographische Angabe (g.g.A.) „Sächsischer Landwein“
an, wenn diese hinreichend repräsentativ im Sinne von § 22g Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Weingesetzes ist. Mit dem Antrag ist die Satzung und ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Organisation die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Organisation hat der zuständigen Behörde Satzungsänderungen und eine Unterschreitung der in § 22g Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes genannten Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.“
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