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Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145) wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 28 in der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: „§ 28 Sozialumlage“.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Sozialumlage“.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt. cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Der nicht durch eigene Einnahmen gedeckte Finanzbedarf gemäß Satz 1 erhöht sich im Jahr 2006 um 85 vom Hundert, im Jahr 2007 um 70 vom Hundert, im Jahr 2008 um 55 vom Hundert und im Jahr 2009 um 40 vom Hundert der Ausgaben des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen im Jahr 2004 für die delegierten Hilfen sowie für sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar zugeordnet werden können. Diese Mittel werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend ihrem Anteil an den in Satz 5 genannten Ausgaben nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger und die Ausgaben für die delegierten Hilfen entsprechend der Delegationsabrechnung aufgeteilt und jeweils mit der nach Satz 1 erhobenen Umlage verrechnet.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsumlage“ durch das Wort „Sozialumlage“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsumlage“ durch das Wort „Sozialumlage“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In § 34 wird Absatz 2 Satz 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.