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Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2008 in Höhe von 54 000 000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt.“
§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „10,39 Prozent;“ durch die Angabe „14,06 Prozent,“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „9,39 Prozent;“ durch die Angabe „9,43 Prozent,“ ersetzt.
In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe „10,39 Prozent.“ durch die Angabe „14,18 Prozent.“ ersetzt.
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