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Das Landesseilbahngesetz vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Planfeststellungen sind auch durchzuführen für den Neubau oder die Änderung von Seilbahnen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.“
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 77 VwVfG“ durch die Wörter „§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ und die Wörter „§ 77 Satz 2 und 3 VwVfG“ werden durch die Wörter „§ 77 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „SächsStrG“ durch die Wörter „des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932)“ werden durch die Wörter „Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
§ 18 des Gesetzes über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Gesetz vom…
Das Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 2…
Im Übrigen gilt § 40 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar…
In § 6 Absatz 2 werden die Angaben „(SächsVwVfZG)“ und „(VwVfG)“ gestrichen, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel…
§ 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.