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Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 5 „(zu § 91 Abs. 5 und 6)“ die Angabe „und 6“ gestrichen.
§ 91 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 bis 7 und 9 bis 12“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11“ und die Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „unmittelbaren“ die Wörter „Wasserkraftnutzung und“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
Absatz 6 wird aufgehoben.
Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.
Absatz 11 wird Absatz 10 und im Satz 4 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 13 wird Absatz 12.
Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:
„(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeiträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 8. August 2013 ist ausgeschlossen.“
In § 122 Absatz 1 wird Nummer 21 aufgehoben.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird in der Angabe „(zu § 91 Abs. 5 und 6)“ die Angabe „und 6“ gestrichen.
Die Nummernbezeichnung „1“ wird gestrichen.
Die Angabe „10 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m³“ wird gestrichen.
Die Wörter „11 Sonstige Verwendungszwecke 0,020 EUR/m³“ werden durch die Wörter „10 Sonstige Verwendungszwecke 0,020 EUR/m³“ ersetzt.
Nummer 2 wird aufgehoben.
Absatz 5a wird aufgehoben.
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 16 bis 21“ durch die Angabe „Nr. 17 bis 22“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.