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Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird wie folgt geändert:
§ 48 wird folgender Satz 2 angefügt: „Ämter für Hochschuldozenten werden nur an Universitäten und Kunsthochschulen eingerichtet.“.
§ 50 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 58 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Beantragt ein Professor seine Entlassung, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.“
§ 68 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Erfordert“ durch die Worte „Die Vorschriften des SächsBG über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 142 bis § 143c SächsBG sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert“ ersetzt.
In Absatz 4 Nr. 5 werden die Worte „§§ 142 und 143“ durch die Worte „§§ 142 bis 143a“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten, eine Verlängerung nach Absatz 4 Nr. 3 in Verbindung mit einer Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.“.
§ 114 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Wahl Beamter oder Angestellter auf Zeit. Er ist für die Dauer der Amtszeit aus seinem bisherigen Dienst oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen; § 39 Abs. 3 SächsBG findet insoweit keine Anwendung. Ist der Rektor Beamter auf Zeit, findet auch § 139 SächsBG keine Anwendung. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektorenamt nebenberuflich ausgeübt werden.“.
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.