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§ 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550) wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine Zulage von monatlich 40 EUR erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter
im Präsidium der Bereitschaftspolizei
in den Bereitschaftspolizeihundertschaften oder
in den Technischen Diensten oder
in den Einsatzzügen der Polizeidirektionen verwendet wird. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 erhalten Polizeivollzugsbeamte der Funktionsdienste der Bereitschaftspolizeihundertschaften, die Hundertschaftsführer, der Leiter der Technischen Dienste und die Polizeivollzugsbeamten der Führungsgruppe die Zulage zur Hälfte. Die Zulage nach Satz 1 oder Satz 2 wird nicht neben einer Zulage nach Absatz 1 gewährt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 und 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder neben einer Zulage nach § 14 nur gewährt, soweit sie diese übersteigen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.