Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Antragstellers von einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt, in dem der Beruf des Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen nicht reglementiert ist, ist dem Antragsteller die Berufsausübung zu gestatten, sofern
die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,
der Antragsteller den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, welche der Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellt hat, und
die zuständige Stelle bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.
Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in…
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die…
die antragstellende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den…
Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz qualifiziert, in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht reglementiert, darf…
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.