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Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ÿ ᾌƧ Weiterbildungsbezeichnungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, die nachgewiesen werden durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, werden auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig ist. Die Weiterbildungsnachweise im Sinne von Satz 1 müssen von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sein und das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen.
In § 7 werden die Absätze 3 bis 11 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Berufsangehörige nach § 2 Absatz 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.“
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt: „§ 7a Gleichstellung ausländischer Weiterbildungsbezeichnungen
Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz qualifiziert, in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren dort ein Jahr vollzeitlich oder während eines entsprechenden Zeitraums in Teilzeit ausgeübt wurde. Die entsprechenden Ausbildungsnachweise müssen in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass der Berufsangehörige auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahme einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben und die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Abweichend von Satz 2 kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang vorschreiben, wenn die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erkennt bei der Prüfung von Anträgen auf Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung die Zeiträume des praktischen Teils der Weiterbildung in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 an und berücksichtigt den in einem Drittland absolvierten praktischen Teil der Weiterbildung. Die Anerkennung ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen an das Bestehen einer Prüfung, die den Berufszugang ermöglicht. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erstellt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung des in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder einem Drittland absolvierten praktischen Teils der Weiterbildung und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die diesen überwacht.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Entscheidung über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz teilt der zuständigen Behörde eines Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Es holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weitergebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 1 Satz 1 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, finden die Absätze 1 bis 8 entsprechende Anwendung.
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, findet das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von § 17 ergänzend Anwendung. § 7b Partieller Zugang
Im Einzelfall ist eine Anerkennung partiell gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu erteilen, wenn der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und die berufliche Tätigkeit sich objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine partielle Anerkennung erteilt wird, trennen lässt. Im Falle der Erteilung der partiellen Anerkennung wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt. Der Berufsangehörige ist verpflichtet, den Empfängern der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.
Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
Eine partielle Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen gemäß Anhang V Nummer 5.2.2 und 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG ist ausgeschlossen. § 7c Vorwarnmechanismus
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über den Widerruf oder die Rücknahme einer Weiterbildungsbezeichnung. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.
Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der Betroffene über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.“
In § 8 Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November…
Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine…
Die bisherigen Anlagen 23 bis 25 werden die Anlagen 26 bis 28 und die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz…
Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens…
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.