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Wurden die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von einem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Beruf als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger nicht reglementiert ist, ist der antragstellenden Person die Berufsausübung zu gestatten, wenn
die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist,
die antragstellende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und sie im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist, die der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat ausgestellt hat, sowie
die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bescheinigen, dass die darin berechtigte Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.
Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in…
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die…
die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer…
der Antragsteller den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen…
die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel…
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