§ 7 AmtsAnwStudStVtr SLStaatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder…
§ 1 Abs. 2 RAEigAbk SLAbkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder…
§ 1 Abs. 2 SN-1863Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gemeinsames Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes…
§ 13 Abs. 2 SN-16977Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als gemeinsames Prüfungsamt für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung abgelegt. Für das…
§ 16 Abs. 3 SN-16955Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. Für das Land…