§ 7 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder…
§ 16 Abs. 3 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. Für das Land…
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
§ 13 Abs. 2 SN-16977Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als gemeinsames Prüfungsamt für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung abgelegt. Für das…
§ 10 Abs. 2 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.