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Das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „unmittelbaren“ die Wörter „Wasserkraftnutzung und“ eingefügt.
Absatz 5a wird aufgehoben.
In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben.
Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 2013 ist ausgeschlossen.“
In § 135 Absatz 1 wird Nummer 1a aufgehoben.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummernbezeichnung „1.“ wird gestrichen.
Die Angabe „25 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m³“ wird gestrichen.
Nummer 2 wird aufgehoben.
Absatz 6 wird aufgehoben.
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.