§ 1 Abs. 1 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
§ 2 Nr. 3 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.
§ 8 Abs. 2 AmtsAnwStudStVtr SLStaatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als im Dienst eines der beteiligten Länder…
§ 13 Abs. 1 SN-16977Prüfung
Die Prüfung soll zeigen, ob der Beamte nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und seiner Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
§ 8 Abs. 2 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als