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Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,
sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und
nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.
Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
sie die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.