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Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,
sich nach der Rechtspflegerprüfung mindestens drei Jahre in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz bewährt hat,
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen befindet und
nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen bisherigen fachlichen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Zulassung zur Amtsanwaltsausbildung ein den Erfordernissen des Amtsanwaltsdienstes entsprechendes Anforderungsprofil, das die Eignungskriterien nach Absatz 1 Nummer 4 näher beschreibt.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung…
nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.
die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu einem Geprüften Berufsspezialisten aus dem Rechtsbereich oder zu einer Geprüften Berufsspezialistin aus dem Rechtsbereich,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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