§ 12 SN-16984Ablauf der Staatsprüfung
Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen praktischer Fall, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben…
§ 16 VAP U 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Staatsexamen besteht aus - der häuslichen Prüfungsarbeit, - den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und - der mündlichen Prüfung.
§ 16 VAP L 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege
Das Staatsexamen besteht aus - der häuslichen Prüfungsarbeit, - den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und - der mündlichen Prüfung.
§ 17 Abs. 2 Nr. 6 SN-16984Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote
das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach und
§ 13 Abs. 2 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Die Staatsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.