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Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.
Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet:
der praktische Fall dreifach,
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster dreifach,
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur zweifach,
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau zweifach,
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach,
das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach und
der Kurzvortrag einfach.
Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der gemäß § 7 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Staatsprüfung keinen Einfluss haben.
Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
bei zwei oder drei der übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde oder
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.
Im Falle des Bestehens der Staatsprüfung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt:
„Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49,
„Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29,
„Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99,
„befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und
„ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem…
Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl von fünf Punkten erreicht ist.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.
Zur Staatsprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Schlusspraktikum angetreten, die übrigen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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