§ 15 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2…
§ 17 Abs. 2 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
der Ausbildungsleiter,
§ 19 Abs. 3 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung.
§ 17 Abs. 3 Nr. 6 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.