Art. 1 Abs. 6 Nr. 12 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.…
§ 20 Abs. 1 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im zweiten…
§ 10 Abs. 1 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Neben der praktischen Ausbildung bei verschiedenen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen haben die Beamten/Beamtinnen im zweiten Ausbildungsabschnitt…
§ 9 Abs. 1 SN-16977Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Während der fachpraktischen Ausbildung haben die Beamten an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden überträgt die…